Leistungen der Pflegeversicherung beantragen
Pflege beantragen können Sie dann, wenn Sie selbst oder Angehörige aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Einschränkungen bei der Bewältigung des Tagesablaufs Hilfe benötigen. Dr. Weigl & Partner berät Sie kompetent beim Pflegegrad-Antrag.
Seit Anfang 2017 gelten die neuen Pflegegrade, bislang wurden Pflegestufen vergeben. Diese Pflegegrade werden allerdings nicht automatisch vergeben, Sie müssen einen Pflegegrad-Antrag stellen – der individuelle Einzelfall wird geprüft. Das Expertenteam von Dr. Weigl & Partner unterstützt Sie beim Pflegegrad-Antrag ebenso wie beim Begutachtungstermin oder einem Widerspruch.
Verschiedene gesetzliche Ergänzungen und Anpassungen machen das System der Pflegeversicherung für Laien kompliziert. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit angepasst. Neben körperlichen Erkrankungen werden nun auch geistige und psychische Einschränkungen in die Bewertung des Pflegebedarfs einbezogen. Trotzdem werden immer noch viele Pflegegrad-Anträge abgelehnt. Hier helfen Ihnen unsere erfahrenen Profis von Dr. Weigl & Partner. Wir wissen, worauf es bei einem erfolgreichen Pflegegrad-Antrag ankommt.
So beantragen Sie Pflegeleistungen
Grundsätzlich muss jeder, der Pflege benötigt, einen Antrag stellen. Beim Pflegegrad-Antrag (bislang Pflegestufen-Antrag) sollten Sie einige wichtige Punkte beachten.
- Kann die hilfsbedürftige Person den Pflegegrad-Antrag nicht mehr selbst stellen, lässt sich eine andere Person, etwa ein bevollmächtigter Angehöriger oder ein Betreuer, damit beauftragen.
- Sie sollten den Antrag auf einen Pflegegrad (Antrag auf eine Pflegestufe) rechtzeitig stellen, da Leistungen bei einem Erstantrag nicht rückwirkend gewährt werden.
- Wollen Sie Pflege erhalten, stellen Sie den Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung oder, falls Sie freiwillig versichert sind, bei der Privatkrankenkasse.
- Ihren Pflegegrad-Antrag (Pflegestufen-Antrag) können Sie formlos stellen, zum Beispiel per Telefon. Sicherer ist es jedoch, Sie fordern zunächst ein dafür vorgesehenes Formular beim Krankenversicherungsträger an.
- Entscheidend ist die Schriftform Ihres Pflegegrad-Antrags; telefonisch können Sie zwar ein Formular anfordern, der Antrag sollte aber bei der Krankenkasse schriftlich eingehen, damit Sie den Zeitpunkt Ihres Antrages nachweisen können.
Der Versicherungsträger muss innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang schriftlich über Ihre Pflegebedürftigkeit entscheiden, wenn Sie einen Antrag stellen. Tut er das nicht und trägt er dafür die Verantwortung, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf einen pauschalen Wochenleistungssatz, der pro angefangener Woche gewährt wird.
- Diese Leistungsverpflichtung wurde für 2017 ausgesetzt, um die Umstellungsphase für die Versicherung zu erleichtern.
- Ab dem 01. Januar 2018 liegt der Satz bis zu einer Änderung bei 70 Euro pro angefangene Woche.
Sie sollten den Pflegegrad-Antrag (bis 2017 Antrag auf eine Pflegestufe) also möglichst früh stellen. Unsere erste Telefonberatung ist kostenfrei für Sie, damit Sie uns und unsere Arbeit kennen lernen. Gern stellen wir Ihnen unser dreistufiges System vor, das wir entwickelt haben, um Ihren Pflegegrad-Antrag zum Erfolg zu führen
Der Gutachtertermin mit dem MDK
Nach Eingang Ihres Pflegegrad-Antrags beauftragt die Pflegeversicherung einen Gutachter – in der Regel ist das der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) – damit, Ihre Pflegesituation zu prüfen. Bei einem persönlichen Termin bei Ihnen zu Hause stellt der Gutachter unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse fest, ob Sie hilfsbedürftig sind.
- Im Rahmen des „Neuen Begutachtungsassessments“ wird Ihre Pflegesituation geprüft.
- Der Gutachter vergibt in sechs Modulen Punkte. So soll festgestellt werden, wie hoch der Pflegebedarf ist.
- Wie selbstständig gestalten die Betroffenen noch ihren Alltag? Diese Frage steht im Mittelpunkt der Begutachtung.
- Anhand des Pflege-Gutachtens wird der konkrete Pflegegrad (bislang Pflegestufe) errechnet.
- Ihrem Pflegegrad-Bescheid muss das Gutachten beigefügt sein.
- Der Gutachter gibt gegebenenfalls weitere Hinweise, wie die Hilfestellung am besten gestaltet werden sollte und welche Maßnahmen er für geeignet hält.
Sie stellen einen Erstantrag? – das bringt die Gesetzeslage ab dem 01.01.2017
Anstelle der früheren drei Pflegestufen werden für alle Pflegebedürftigen, die ab 2017 Anträge stellen, fünf Pflegegrade vergeben. Wenn Sie Ihren Pflegestufenantrag vor 2017 gestellt haben oder bereits früher eingestuft wurden, profitieren Sie von einem Bestandsschutz, sodass Sie keinesfalls schlechter gestellt werden als vor der neuen Regelung. Falls Sie in 2017 oder später den Pflegegrad-Antrag stellen, finden die neuen Regelungen Anwendung.
Bei der Beurteilung Ihrer Pflegebedürftigkeit werden sechs Arten von Fähigkeiten überprüft:
- Motorische Fähigkeiten mit 10 Prozent
Wenn Sie Pflege beantragen, wird festgestellt, inwieweit Sie in der Lage sind, sich selbstständig fortzubewegen, zu sitzen oder zu liegen.
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder
- Verhaltensweise und psychische Problemlagen (Gewichtung: 15 Prozent)
Diese beiden Kriterien werden gesondert überprüft. Berücksichtigt wird dann jeweils die Kategorie, bei der die stärkeren Einschränkungen vorliegen. Bei den kognitiven Fähigkeiten wird festgestellt, ob die pflegebedürftige Person sich in Raum und Zeit orientieren kann. Außerdem prüft der Gutachter die Gedächtnisfunktion und stellt fest, inwieweit die Person in der Lage ist, ihre Intelligenz und Willenskraft folgerichtig in Handlungen umzusetzen. Ebenso wird die Kommunikationsfähigkeit festgestellt. Die Prüfung der Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen betrifft psychische Fehlfunktionen und besondere Auffälligkeiten im Verhalten.
- Selbstversorgung (Gewichtung: 40 Prozent)
Hier wird geprüft, inwiefern die Versorgung und Organisation der körperlichen Grundbedürfnisse und Notwendigkeiten vom Betroffenen gewährleistet werden kann.
- Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen (Gewichtung: 20 Prozent)
Wenn Sie Pflege beantragen, geht es bei diesem Kriterium darum, medizinische Erfordernisse, wie Medikamenteneinnahme, Arztbesuche und die Durchführung verordneter Therapiemaßnahmen, sicherzustellen.
- Gestaltung des Alltagslebens (Gewichtung: 15 Prozent)
Bei diesem Kriterium wird festgestellt, ob die betroffene Person eine Alltagsstruktur einhalten und soziale Kontakte pflegen kann.
Aus der Summe der Defizite, die nach einem Punktesystem bewertet werden, ergibt sich der Pflegegrad für den Antragsteller.
Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegeleistungen beantragen oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege
Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie gerne bei dem Antrag auf Pflegeleistungen. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation verändert hat und Sie den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.
Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!