Pflegestufe und Steuererklärung

Die Pflege einer pflegebedürftigen Person kostet viel Zeit – und vor allem viel Geld. Durch finanzielle Zuschüsse der Pflegeversicherung, z. B. in Form von Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, können pflegende Angehörige entlastet werden. Wie aber lässt sich eine Pflegestufe auch in der Steuererklärung geltend machen?

Wird ein Familienmitglied pflegebedürftig, sind es oftmals Angehörige, die Aufgaben in der Pflege übernehmen. Je nachdem, wie hoch der Grad der Pflegebedürftigkeit ist, können pflegende Angehörige zudem von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt werden.

Erst im Laufe der Zeit macht sich bemerkbar, dass mit der Pflege auch hohe Kosten einhergehen: Neben der Zeit, die in die Betreuung und Versorgung investiert wird, müssen spezielle Möbel angeschafft, Umbauten in der Wohnung vorgenommen und Pflegehilfs- und Verbrauchsmittel eingekauft werden.

Erhält der Pflegebedürftige einen der fünf Pflegegrade (s.a. Pflegestufen und Pflegegrade), wird ein Teil der monatlichen Kosten für die Pflege von der Pflegeversicherung übernommen.

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Der Pflegebedürftige erhält dann beispielsweise ein monatliches Pflegegeld, das er ganz oder in Teilen an seine Angehörigen weitergeben kann. Es ist als finanzielle Entschädigung für private Pflegepersonen vorgesehen, die sich in ihrer Freizeit um eine pflegebedürftige Person kümmern. Wer sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert, hat zudem Anspruch auf Steuererleichterungen.

In diesem Beitrag erfahren Sie, was es mit dem sog. Pflegepauschbetrag auf sich hat und unter welchen Voraussetzungen sich Pflegekosten mit einem Pflegegrad (einer Pflegestufe) in der Steuererklärung eintragen (und von der Steuer absetzen) lassen.

Erfolgreich eine höhere Pflegestufe beantragen

Pflegekosten von der Steuer absetzen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Pflegekosten von der Steuer abgesetzt werden. Berechtigt zum Abzug von der Einkommensteuer sind sowohl Pflegebedürftige als auch Pflegekräfte. Je nachdem, welcher Verwandtschaftsgrad zwischen dem Pflegebedürftigen und einer Pflegeperson besteht, muss das Pflegegeld ggfs. jedoch trotz Pflegestufe in der Steuererklärung angegeben und versteuert werden.

Absetzbar von der Steuer sind unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Das Pflegegeld als monatliche Leistung der Pflegeversicherung
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Pflegezusatzversicherungen
  • Medikamente und Pflegehilfsmittel
  • Krankenhausaufenthalte und die Unterbringung in einem Pflegeheim
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Was ist der Pflegepauschbetrag?

Als Pflegepauschbetrag wird im Steuerrecht eine fest vereinbarte Pauschale bezeichnet. Diese ist dafür vorgesehen, pflegende Angehörige (oder andere private Pflegepersonen) bis zu einem bestimmten Betrag steuerlich zu entlasten. Der Pflegepauschbetrag liegt bei 924 Euro pro Kalenderjahr und kann unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:

  • Der Pflegebedürftige muss nicht nur pflegebedürftig, sondern sogar „hilflos“ sein, seinen Lebensalltag also unter keinen Umständen aus eigener Kraft bewältigen können.
  • Der Pflegebedürftige muss Pflegegrad 4 oder 5 bzw. das Merkzeichen „H“ vorweisen.
  • Die Pflege muss in der eigenen Wohnung des Pflegebedürftigen oder des Pflegenden vorgenommen werden.
  • Der pflegende Angehörige erhält für die Pflege keine Gegenleistung.
Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung angegeben werden. Wird die Pflege jedoch unter mehreren Personen aufgeteilt, muss auch der Pauschbetrag zwischen ihnen aufgeteilt werden. Pflegen beispielsweise mehrere Angehörige ein pflegebedürftiges Familienmitglied, erhält jeder von ihnen nur einen Teil des Pflegepauschbetrags.

Um von der vollen Höhe des Pauschbetrags zu profitieren, darf es nur eine pflegende Person geben. Den Pflegepauschbetrag in Anspruch zu nehmen, kann sich in der Steuererklärung lohnen, so lange die tatsächlichen Kosten für die Pflege vergleichsweise gering sind. Übersteigen die jährlichen Kosten der Pflegeperson jedoch die 924 Euro, ist es nicht sinnvoll, den Pauschbetrag zu beantragen.

In diesem Fall sollten die tatsächlichen Kosten als sog. „außergewöhnliche Belastungen“ angegeben werden. Mehr zu außergewöhnlichen Belastungen erfahren Sie weiter unten in diesem Beitrag.

Kann Pflegegeld von der Steuer abgesetzt werden?

Erhält ein pflegender Angehöriger das monatliche Pflegegeld (oder einen Anteil davon) als Entschädigung für seine Zeit und seinen Aufwand, kann er keinen Anspruch auf den Pflegepauschbetrag geltend machen. Der Pflegegrad bzw. die ehemalige Pflegestufe kann (und sollte) jedoch in der Steuererklärung angegeben werden.

Das Pflegegeld wird in diesem Fall als Einnahme betrachtet, muss also in der Einkommensteuererklärung vermerkt werden. Versteuert werden muss es allerdings (sofern eine direkte verwandtschaftliche Beziehung vorliegt) nicht, so dass der pflegende Angehörige dennoch von einer steuerlichen Erleichterung profitiert.

Der Pflegebedürftige ist nicht verpflichtet, das Pflegegeld an Angehörige weiterzugeben. Er kann es auch selbst für Ausgaben im Rahmen der Pflege einsetzen, z. B. für einen Alltagsbegleiter oder Hilfsmittel, die ihm den Alltag erleichtern. Da das Pflegegeld in diesem Fall als Sozialleistung verstanden wird, muss auch der Pflegebedürftige, wenn er selbst vom Pflegegeld profitiert, dieses nicht versteuern.

Eine familiäre Verwandtschaft ist nicht zwingend erforderlich, um das Pflegegeld als Pflegeperson steuerlich geltend zu machen: Fühlt sich ein Freund oder Bekannter aus sittlichen oder moralischen Gründen verpflichtet, die Pflege zu übernehmen, kann eine enge, freundschaftliche Beziehung zwischen Pflegeperson und Pflegebedürftigem ausreichen.

Die sittliche Verpflichtung kann sogar, um willkürliche Ablehnungen einer Steuerbefreiung zu vermeiden, vom Finanzamt bestätigt werden.

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Wer muss Pflegegeld in der Steuererklärung steuerpflichtig angeben?

Unter das Privileg des steuerfreien Pflegegelds fallen nicht alle Personen. Wer nicht im vorhergehenden Abschnitt aufgeführt ist, muss das Pflegegeld als Einnahme in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Dies gilt u. a. für Personen, die weder mit dem Pflegebedürftigen verwandt sind noch in einer engen persönlichen Beziehung zu ihm stehen.

Auch wer die Pflege erwerbsmäßig betreibt und mit einem Arbeitsvertrag als Pflegekraft angestellt ist, muss Steuern für das mit der Pflege erwirtschaftete Einkommen bezahlen. Dies gilt sowohl für Privatpersonen, z. B. Angehörige, die mehr als nur das Pflegegeld als Bezahlung erhalten, als auch Pflegefachkräfte.

Erfolgreich eine Pflegestufe beantragen

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen

Übersteigen die Kosten für die Pflege eine sog. „zumutbare Belastungsgrenze“, können sie unter dem Punkt „außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Eine allgemein gültige Zahl gibt es dafür jedoch nicht: Das Finanzamt prüft in jedem individuellen Fall, in welcher Höhe finanzielle Belastungen als außergewöhnlich gelten.

Als Grundlage für diese Berechnung werden der Gesamtbetrag der Einkünfte, der Familienstand und die Anzahl der Kinder des Steuerpflichtigen herangezogen.

Erfolgreich eine höhere Pflegestufe beantragen

Folgende Kosten können ggfs. als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden:

  • Medikamente, sofern diese nicht von der Krankenversicherung übernommen werden
  • Hilfsmittel, z. B. Prothesen, Rollstühle oder Gehhilfen
  • Krankenhausaufenthalte, sofern diese nicht von der Krankenversicherung übernommen werden
  • Unterbringung im Pflegeheim, sofern diese nicht von der Pflegeversicherung übernommen wird
  • Pflegekosten, z. B. für einen ambulanten Pflegedienst, die nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden
  • Pflege- und krankheitsbedingte Umbauten in den Wohnräumen des Pflegebedürftigen, z. B. Treppenlifte, Duschsitze oder der Umbau der Badewanne

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegestufe und Steuererklärung oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner beantworten Ihnen gerne alle offenen Fragen zum Thema Pflegestufe (Pflegegrad) und Steuererklärung. Wir helfen Ihnen zudem gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen oder wenn Sie oder Ihr Angehöriger rückwirkend finanzielle Unterstützung bei der Pflege benötigen. Wir unterstützen Sie bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation seit der letzten Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) verschlechtert hat und Sie den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!