Pflegeleistungen beantragen: das Pflegegeld

Pflegebedürftige erhalten ein monatliches Pflegegeld, um pflegende Angehörige zu entlasten. Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und dem täglichen Pflegeaufwand. Wir von Dr. Weigl & Partner beraten Sie bei allen Formalitäten.

Wer aufgrund einer Krankheit, einer kognitiven Beeinträchtigung oder seines hohen Alters seinen Alltag nicht mehr ohne fremde Hilfe bewerkstelligen kann, gilt vor dem deutschen Gesetz als pflegebedürftig. Um trotzdem ein weitgehend selbstständiges Leben führen zu können, ist die Hilfe durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst nötig. Um diese Unterstützung finanziell kompensieren zu können, erhalten die Betroffenen von der Pflegeversicherung bestimmte Leistungen, die sich in ihrem Umfang nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit richten.

Eine dieser Leistungen ist das sogenannte Pflegegeld.

  • Das Pflegegeld wird monatlich von der Pflegekasse ausgezahlt und zählt zu den Grundleistungen der Pflegeversicherung.
  • Anders als die Pflegesachleistungen, ebenfalls eine monatliche Versicherungsleistung, ist das Pflegegeld für den Pflegebedürftigen selbst bzw. dessen pflegende Angehörige gedacht und steht dem Versicherungsnehmer zur freien Verfügung.
  • Die Sachleistungen dagegen sind dafür vorgesehen, einen professionellen Pflegedienst mit der Durchführung der Pflege zu beauftragen.

Bei allen Fragen rund um die Themen Pflege, Pflegegeld oder Pflegegrad-Antrag steht Ihnen unser kompetentes Expertenteam unterstützend zur Seite. Dr. Weigl & Partner hat sich auf die Pflegeberatung spezialisiert; wir führen auch Ihren Antrag auf einen Pflegegrad zum Erfolg. Erfahren Sie in einem ersten kostenfreien Telefonat mehr über uns und unsere Arbeit. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Voraussetzungen für den Pflegegeld-Antrag

Damit Sie als pflegebedürftiger Versicherungsnehmer Pflegegeld erhalten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

  • Sie müssen während Ihrer Berufstätigkeit bzw. in der Zeit vor Ihrer Pflegebedürftigkeit in die Pflegeversicherung eingezahlt haben. Da die Pflegeversicherung in Deutschland zu den Pflichtversicherungen zählt und in der Regel an die (ebenfalls verpflichtende) Krankenversicherung gekoppelt ist, werden die Anteile für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern im Normalfall automatisch vom Monatsgehalt an die zuständige Versicherung abgeführt. Selbstständige und privat Krankenversicherte haben eine private Pflegeversicherung.Zudem müssen Sie in einem häuslichen Umfeld leben und dort von einer nicht professionellen Pflegekraft ambulant versorgt und betreut werden. Die Pflege kann beispielsweise von einem Angehörigen, Freund oder Bekannten durchgeführt werden, der ein- oder mehrmals am Tag vorbeikommt und Ihnen bei der Körperpflege hilft, Sie zu Arztterminen begleitet oder Sie bei der Nahrungsaufnahme unterstützt. Unter diese Regelung fallen natürlich auch der Partner oder Familienangehörige, die im selben Haushalt leben und sich des Pflegebedürftigen annehmen.
  • Übt der pflegende Angehörige tatsächlich einen Pflegeberuf aus, darf er die Pflege in diesem Fall nicht erwerbsmäßig durchführen, sondern muss als Privatperson auftreten.
  • Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Pflegebedürftige bei der zuständigen Pflegeversicherung Pflegegeld beantragen.
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Wie können Pflegebedürftige Pflegegeld beantragen?

Voraussetzung für das Pflegegeld ist ein attestierter Pflegegrad der Stufen 2, 3 4 oder 5. Mit Pflegegrad steht Ihnen das monatliche Pflegegeld noch nicht zu. 2017 wurden die bisherigen Pflegestufen im Rahmen einer großen Pflegereform durch Pflegegrade abgelöst.

Haben Sie also einen Pflegegrad 2-5 können Sie sich entscheiden, welche Pflegeleistungen Sie in Anspruch nehmen möchten.

  • Der Pflegegrad berechtigtdazu, entweder ein Pflegegeld oder Pflegesachleistungen zu erhalten.
  • Auch eine Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen ist möglich. In diesem Fall erhält der Pflegebedürftige ein anteiliges Pflegegeld.

Beantragt werden im eigentlichen Sinne muss jedoch nicht das Pflegegeld selbst, sondern der Pflegegrad.

  • Sollte ein pflegebedürftiger Versicherungsnehmer noch keinen Pflegegrad-Antrag gestellt haben,kann er den Vorgang mit einem einfachen, formlosen Brief an die Pflegekasse ins Rollen bringen.
  • Um den Pflegebedürftigen in einen Pflegegrad einzustufen, lässt die Pflegeversicherung ein Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) erstellen, das wiederum als Grundlage für den bewilligten Pflegegrad dient.
  • Sind alle Voraussetzungen für das Pflegegeld erfüllt, kann der Pflegebedürftige bei seiner Pflegeversicherung angeben, dass er das ihm zustehende Pflegegeld beziehen möchte. Er erhält dann eine monatliche Zahlung in Höhe des ihm bewilligten Pflegegrads und kann frei über die ausgezahlten Mittel verfügen.
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Höhe und Leistungen des Pflegegelds

Für die Gewährleistung einer flächendeckenden Pflege ist das Pflegegeld in Deutschland ein wichtiger und zentraler Baustein. Im Rahmen der ambulanten Pflege ermöglicht es vielen Pflegebedürftigen, weiterhin im eigenen Zuhause zu leben und ihren Alltag wie gewohnt  zu gestalten. Zudem soll es ein Anreiz für Angehörige sein, die Pflege selbst zu übernehmen, anstatt einen professionellen Pflegedienst damit zu beauftragen.

Durch die monatliche Zahlung der Pflegeversicherung können pflegende Angehörige im eigenen Beruf kürzertreten, um mehr Zeit für ihr pflegebedürftiges Familienmitglied zu haben und verfügen trotzdem über ein kleines Einkommen. Denn dafür ist das Pflegegeld gedacht: Der Pflegebedürftige erhält durch die monatliche Zahlung die Möglichkeit, Pflege durch Angehörige abzugelten und diese finanziell zu entlasten. In diesem Sinne wird das Pflegegeld auch als „Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen“ bezeichnet.

Die Höhe der monatlichen Zahlungen richtet sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und dementsprechend dem individuellen Pflegegrad. Je höher der Pflegegrad, desto höher fallen auch die Leistungen aus, die monatlich gezahlt werden. So erhalten Pflegebedürftige beispielsweise im Pflegegrad 1 noch kein Pflegegeld, in den Pflegegraden 2 bis 5 aber unterschiedlich hohe Sätze.

  • Pflegegrad 1: kein Pflegegeld
  • Pflegegrad 2: monatlich 316 Euro
  • Pflegegrad 3: monatlich 545 Euro
  • Pflegegrad 4: monatlich 728 Euro
  • Pflegegrad 5: monatlich 901 Euro
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Pflegegeld in Kombination mit Pflegesachleistungen

Nicht immer ist es möglich, dass ein Pflegebedürftiger ausschließlich und rund um die Uhr von Familienmitgliedern oder Freunden versorgt und gepflegt wird. Sind die Angehörigen berufstätig, haben sie in vielen Fällen Schwierigkeiten, die tägliche Pflege am Morgen sicherzustellen, die oftmals umfangreicher ist als zu anderen Tageszeiten. Die morgendliche Pflege umfasst in der Regel das Aufstehen, Waschen und Anziehen – je nachdem, wie eingeschränkt der Pflegebedürftige in seiner Selbstständigkeit ist, kostet das mehr Zeit, als Berufstätigen zur Verfügung steht.

Eine wichtige Hilfe sind in diesem Fall ambulante Pflegedienste, die diesen Teil der Pflege übernehmen und die pflegenden Angehörigen entlasten. Am Mittag, Nachmittag und Abend können Angehörige häufig leichter Zeitfenster finden, sich um den Pflegebedürftigen zu kümmern. Einen Pflegedienst einzuschalten, muss jedoch nicht zur Folge haben, dass das Pflegegeld wegfällt.

  • Um pflegende Angehörige individuell zu entlasten, wurden die sogenannten Kombinationsleistungen ins Leben gerufen.
  • Kombinationsleistungen verbinden das Pflegegeld mit den Pflegesachleistungen. Je nachdem, wie oft ein Pflegedienst in Anspruch genommen werden muss, fällt der Anteil an den monatlichen Pflegesachleistungen niedriger oder höher aus.
  • Werden die für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Sachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft, steht dem Pflegebedürftigen zudem ein anteiliges Pflegegeld zu. Dabei wird zunächst der Sachleistungsanteil an den Pflegedienst ausgezahlt, bevor die Pflegeversicherung anteilige Restbeträge an den Pflegebedürftigen weitergibt.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegegeld und anderen Pflegeleistungen oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner helfen Ihnen gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen, wenn Sie oder Ihr Angehöriger finanzielle Unterstützung wie dem Pflegegeld benötigen. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation seit der letzten Begutachtung durch den MDK verschlechtert hat und Sie den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!