Bis 2017: Pflegestufe 3

Die Pflegestufe 3 wurde bis Anfang 2017 für die schwerste Pflegebedürftigkeit vergeben. Seit einer großen Reform gilt das System der Pflegegrade – Dr. Weigl & Partner unterstützt Sie bei allen Fragen rund um die Pflege kompetent.

Für den Fall, dass sich eine Person aufgrund einer körperlichen Erkrankung oder Behinderung nicht oder nicht mehr selbstständig versorgen kann, sieht die Pflegeversicherung finanzielle Zuschüsse vor. So können pflegebedürftige Menschen ihren Alltag entlasten, pflegende Angehörige entschädigen oder einen professionellen Pflegedienst beauftragen, der die Pflege übernimmt. Bis Ende 2016 waren diese Leistungen in Form von Pflegestufen geregelt, seit Januar 2017 wurden diese durch fünf neue Pflegegrade ersetzt.

Im System der Pflegestufen war die Pflegestufe 3 für „schwerstpflegebedürftige“ Personen vorgesehen – sie war die höchste Stufe und galt auch für Härtefälle. Mit der Pflegestufe 3 sollte bei sehr schweren körperlichen und kognitiven Einschränkungen umfassende Pflege und Versorgung gewährleistet werden. Sowohl bei der Pflegestufe 3 als auch beim Pflegegrad 5, dem aktuell höchsten Pflegegrad, können nicht immer sämtliche Kosten gedeckt werden, sodass der Pflegebedürftige oder seine Angehörigen die restlichen Mittel für die Pflege selbst aufbringen müssen.

Wenn eine Pflegebedürftigkeit auftritt, stellen sich den betroffenen Familien viele Fragen. Wie beantrage ich einen Pflegegrad? Welche Kosten kommen auf mich zu? Welche Möglichkeiten habe ich, wenn der Pflegegrad-Antrag abgelehnt wurde. Bei diesen und weiteren Fragen ist das Expertenteam von Dr. Weigl & Partner Ihr kompetenter Ansprechpartner. Wir bieten Ihnen eine erste telefonische Beratung, die für Sie kostenfrei ist. So lernen Sie uns und unser Angebot kennen.

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Kriterien für den Erhalt der Pflegestufe 3

Im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI), das die Pflegebedürftigkeit gesetzlich regelt, waren auch die Voraussetzungen für den Erhalt der Pflegestufe 3 definiert. Eine „schwerste Pflegebedürftigkeit“ lag bei Personen vor, die körperlich und kognitiv so eingeschränkt sind, dass sie rund um die Uhr Pflege und Unterstützung bei der Grundpflege benötigen. Unter Grundpflege wurden sämtliche Handlungen verstanden, die die Körperpflege, die Ernährung und die Mobilität betreffen. Im Tagesdurchschnitt mussten mindestens fünf Stunden (300 Minuten) für die Pflege benötigt werden. Davon waren mindestens vier Stunden (240 Minuten) für die Grundpflege vorgesehen. Auch die Hilfe bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen fiel unter die Grundpflege. Die einzelnen Kriterien umfassten u. a. folgende Handlungen:

  • Körperpflege: Waschen, Duschen/Baden, Haarwäsche, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung,
  • Ernährung: Zubereitung und mundgerechte Bereitstellung bzw. Aufnahme der Nahrung,
  • Mobilität: Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung sowie
  • hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung, Spülen, Aufräumen, Wechseln der Bettwäsche, Waschen, Beheizen der Wohnräume.
Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Um die Voraussetzungen für Pflegestufe 3 zu erfüllen, mussten Versicherungsnehmer rund um die Uhr, auch bei kleinsten Alltagshandlungen, auf die Versorgung durch eine pflegende Person angewiesen sein, d. h. die Versorgung musste zudem auch während der Nachtstunden gewährleistet sein. Die Einteilung in die Pflegestufen richtete sich nach dem zeitlichen Aufwand der täglichen Pflege und Versorgung. Deswegen kam es bei der Ermittlung des Pflegebedarfs auf jede Minute an.

Seit Anfang 2017 wurde auch die Definition der Pflegebedürftigkeit modifiziert. Nun werde nicht nur körperliche Erkrankungen, sondern auch psychische und geistige Beeinträchtigungen in die individuelle Bewertung der Situation einbezogen. Bei der Begutachtung des Pflegebedarfs („Neues Begutachtungsassessment“, NBA) ist nun die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen entscheidend.

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Wer hatte Anspruch auf Leistungen der Pflegestufe 3?

Die Anerkennung der Schwerstpflegebedürftigkeit richtete sich nach den oben genannten Kriterien. Diese wurden im Anschluss an die Antragstellung bei der Pflegeversicherung im Rahmen eines Gutachtens überprüft und bewertet. Ein solches Gutachten erstellt die Pflegeversicherung jedoch nicht selbst, sondern beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) – dies gilt auch für die Pflegegrade. Nach Eingang des Pflegestufen-Antrags/Pflegegrad-Antrags erhalten die Betroffenen Besuch des MDK und ein individuelles Gutachten wird erstellt.

Nachdem der Gutachter des MDK sein Gutachten der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt hat, errechnet diese die konkrete Pflegestufe/den Pflegegrad.Wurde über die Pflegestufe 3 hinaus eine noch umfassendere Pflege benötigt, konnten Pflegebedürftige der Pflegestufe 3 als „Härtefall“ eingestuft werden. Betroffene erhielten die höchstmöglichen Leistungen der Pflegeversicherung. Als Härtefall wurden Schwerstpflegebedürftige verstanden, die im Rahmen der Grundpflege täglich mindestens sieben Stunden versorgt werden müssen, davon zwei Stunden während der Nacht.

Über die körperliche Verfassung des Pflegebedürftigen hinaus prüfte der Gutachter des MDK auch, ob der Antragsteller aufgrund einer Demenzerkrankung und/oder einer geistigen oder psychischen Erkrankung in seiner Alltagskompetenz dauerhaft eingeschränkt ist. Ist dies der Fall, wird neben der allgemeinen Pflege und Versorgung eine zusätzliche, intensive Betreuung des Versicherungsnehmers notwendig. Im Gegensatz zu Pflegestufe 1 und 2, wo sich die monatlichen Leistungen im Falle einer Demenzerkrankung erhöhen, erhielten Pflegebedürftige der Pflegestufe 3 bei „eingeschränkter Alltagskompetenz“ jedoch keine höheren Zahlungen.

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Welche Leistungen umfasste die Pflegestufe 3?

Wer von der Pflegeversicherung als pflegebedürftig im Sinne der Pflegestufe 3 anerkannt wurde, hatte Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung. Die Betroffenen konnten zwischen einem monatlichen Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, die direkt mit dem jeweiligen Pflegedienst, der die Versorgung des Versicherungsnehmers übernimmt, abgerechnet wurden, wählen. Eine Kombination beider Leistungen war möglich. Auch heute mit dem System der Pflegegrade gibt es diese Pflegeleistungen.

  • Das monatliche Pflegegeld der Pflegestufe 3 betrug 728,00 Euro.
  • Für Pflegesachleistungen konnten 1.612,00 Euro eingesetzt werden.
  • Im Härtefall wurden die Pflegesachleistungen auf 1.995,00 Euro erhöht.
  • Darüber hinaus konnten Pflegebedürftige weitere Leistungen und Zuschüsse in Anspruch nehmen, u. a. 1.612,00 Euro jährlich für die Kurzzeitpflege. Für die Verhinderungspflege war derselbe Betrag vorgesehen.
  • Eine Tages- oder Nachtpflege wurde mit 1.612,00 Euro im Monat bezuschusst, dazu kamen 40,00 Euro für Pflegehilfsmittel.
  • Die behindertengerechte Anpassung der Wohnung unterstützte die Pflegeversicherung mit bis zu 4.000,00 Euro.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegestufe 3 oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner helfen Ihnen gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen, wenn Sie oder Ihr Angehöriger finanzielle Unterstützung bei der Pflege benötigen. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation seit der letzten Begutachtung durch den MDK verschlechtert hat und Sie den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!