Pflegestufe 1 – gültig bis Anfang 2017

Menschen mit einer erheblichen Pflegebedürftigkeit erhielten bis Ende 2016 die Leistungen der Pflegestufe 1. Seit 2017 gelten nun Pflegegrade – Dr. Weigl & Partner unterstützt Sie bei Ihrem Pflegegrad-Antrag.

Wer seinen Alltag nicht mehr eigenständig gestalten kann, gilt vor dem Gesetz als pflegebedürftig. Der Bedarf an Hilfe im Alltag kann aufgrund von körperlichen Erkrankungen, körperlichen oder geistigen Behinderungen sowie kognitiven Beeinträchtigungen wie z. B. Demenz oder Alzheimer notwendig werden. Nicht immer sind pflegebedürftige Menschen Senioren, durch Unfälle oder Behinderungen können auch jüngere Menschen pflegebedürftig werden oder sind es von Geburt an.

Das Pflegeversicherungsgesetz legte bis Ende 2016 den Grad der Pflegebedürftigkeit anhand von drei Pflegestufen fest, die durch die Pflegestufe 0 ergänzt wurden. Die Pflegestufe 1 wurde Versicherungsnehmern zugesprochen, die aufgrund erheblicher körperlicher Beeinträchtigungen einen erhöhten Pflegebedarf haben. Dieser Pflegebedarf kann in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens benötigt werden und wurde nach der Zeit bemessen, die täglich für die Pflege aufgewendet werden muss.

Aktuell gelten fünf Pflegegrade, auch der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde angepasst. Nun werden nicht nur körperliche Erkrankungen, sondern auch geistige und psychische Einschränkungen in die Bewertung der Pflegebedürftigkeit einbezogen.

Um Leistungen von der Pflegeversicherung zu erhalten, mussten Sie bislang einen Antrag auf eine Pflegestufe stellen, seit Anfang 2017 ist es ein Antrag auf einen Pflegegrad. Am mitunter komplizierten System hat sich aber wenig geändert, sodass viele Betroffene auf der Suche nach Unterstützungsangeboten sind.

Das Expertenteam von Dr. Weigl & Partner berät Sie bei Ihrem Pflegegrad-Antrag und ist während des gesamten Antragsprozesses an Ihrer Seite. Unser Ziel ist es, dass jeder und jede in Deutschland den Pflegegrad (bis 2017 Pflegestufe) erhält, der ihm oder ihr zusteht. Dafür kämpft unser Expertenteam jeden Tag.

Erfolgreich einen Pflegegrad beantragen

Kriterien für den Erhalt der Pflegestufe 1

Die Bewertung des Pflegebedarfs wurde bei den Pflegestufen anhand der täglichen Zeit für die Pflege, vorgenommen. Seit 2017 bzw. mit den neuen Pflegegraden steht der Grad der verbliebenen Selbstständigkeit des Antragstellers im Fokus der Begutachtung.

Die Pflegestufe 1 war laut Pflegeversicherungsgesetz als „erhebliche Pflegebedürftigkeit“ definiert. Hilfe und Unterstützung in den genannten Kategorien mussten daher in erheblichem Maße notwendig sein. Um eine Einordnung in die niedrigste der drei Pflegestufen zu erhalten, mussten täglich mindestens 90 Minuten notwendig sein, um die Pflege der pflegebedürftigen Person sicherzustellen. Davon mussten mindestens 45 Minuten auf Verrichtungen der Grundpflege, also Körperpflege, Ernährung oder Mobilität entfallen.

Weil einige Hilfestellungen nicht jeden Tag notwendig sind und der Zeitaufwand der Pflege von Tag zu Tag variieren kann, wurde ein täglicher Durchschnitt ermittelt und der Einstufung zugrunde gelegt. Für die Ermittlung des Pflegebedarfs wurden insgesamt vier Kategorien überprüft, die die sogenannte Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung des Versicherungsnehmers umfassten:

  • Körperpflege: Waschen, Duschen/Baden, Haarwäsche, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung
  • Ernährung: Zubereitung und mundgerechte Bereitstellung bzw. Aufnahme der Nahrung
  • Mobilität: Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
  • Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung, Spülen, Aufräumen, Wechseln der Bettwäsche, Waschen, Beheizen der Wohnräume
Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Wer hatte Anspruch auf Leistungen der Pflegestufe 1?

Mit Pflegestufe 1 galt ein Betroffener als „erheblich pflegebedürftig“ und erhielt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung die entsprechenden Leistungen der Pflegeversicherung.

  • Grundlage für die Einstufung in die erste Pflegestufe konnten körperliche Erkrankungen oder Behinderungen sein, die es notwendig machen, den Versicherungsnehmer bei der Grundpflege sowie in der hauswirtschaftlichen Versorgung zu unterstützen.
  • Ob der Antragsteller die Kriterien, die für die Pflegestufe 1 vorausgesetzt wurden, erfüllt, wurde durch eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) ermittelt.
  • Der Pflegebedürftige wurde im Rahmen eines Gutachterbesuchs in seinem Alltag begutachtet und aufgrund seiner allgemeinen körperlichen Verfassung sowie der durch einen pflegenden Angehörigen oder einen Pflegedienst nachgewiesenen täglichen Pflegemaßnahmen in die auf ihn zutreffende Pflegestufe eingeordnet.
  • Auch bei den aktuell vergebenen Pflegegraden wird eine Begutachtung durch den MDK durchgeführt.
Zum online Pflegegradrechner

Welche Leistungen umfasst die Pflegestufe 1?

In den Leistungen der Pflegestufe 1 waren ein Pflegegeld oder Pflegesachleistungen sowie weitere Zuschüsse und Fördergelder enthalten.

  • Das monatliche Pflegegeld für pflegebedürftige Versicherungsnehmer der Pflegestufe 1 betrug 244 Euro.
  • Im Rahmen der Pflegesachleistungen konnten 468 Euro für die Beauftragung eines Pflegedienstes eingesetzt werden.
  • Während das Pflegegeld in der Regel für die Entlastung eines Angehörigen, der die Pflege übernimmt, bestimmt ist, versteht man unter Pflegesachleistungen den Einsatz eines professionellen Pflegedienstes. Ein Pflegedienst ist in der Regel morgens und abends oder morgens und mittags für die Pflege zuständig, während sich am Abend ein Angehöriger um den Versicherten kümmert.
  • Ist der Versicherungsnehmer nicht nur aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen pflegebedürftig, sondern weist zudem eine „eingeschränkte Alltagskompetenz“ im Sinne einer Demenz oder einer anderen kognitiven Erkrankung auf, erhöhte sich das Pflegegeld auf monatlich 316 Euro; die Pflegesachleistungen auf 689 Euro.
  • Darüber hinaus konnten Zuschüsse in Höhe von monatlich 40 Euro für Pflegehilfsmittel beantragt werden.
  • Der jährliche Satz für eine Verhinderungspflege sowie eine Kurzzeitpflege lag bei 1.612 Euro.
  • Bei Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung erhielt der Pflegebedürftige monatlich 1.064 Euro.
  • Für wohnraumverbessernde Maßnahmen standen bis zu 4.000 zur Verfügung, um z. B. Treppen in rollstuhlgerechte Rampen umzubauen oder einen Treppenlift zu installieren, der im Alltag eine große Entlastung darstellen kann.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegestufe 1 oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie gerne bei dem Antrag auf Pflegeleistungen. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation verändert hat und Sie den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!