Rund um das Thema Pflegestufen
Bis Ende 2016 wurde der Grad der Pflegebedürftigkeit anhand von Pflegestufen gemessen. Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen zu den Pflegestufen zusammengestellt. Bei allen Fragen rund um das Thema Pflege ist Dr. Weigl & Partner Ihr kompetenter Ansprechpartner.
Wer schwer krank ist, eine körperliche oder geistige Behinderung aufweist oder aus altersbedingten Gründen auf Pflege und Unterstützung im Alltag angewiesen ist, kann bei der Pflegeversicherung einen Antrag darauf stellen, als pflegebedürftig eingestuft zu werden. Mit der Erstellung eines Gutachtens ermittelt die Pflegekasse die Schwere der Pflegebedürftigkeit:
Abhängig davon, in welchem Maße eine Person bei der Verrichtung alltäglicher Handlungen auf Hilfe angewiesen ist, wurde bis Ende 2016 die jeweilige Pflegestufe bestimmt, die genau regelt, welche finanziellen Mittel der Pflegebedürftige bei der Pflegeversicherung beantragen kann. Seit 2017 gelten dagegen fünf Pflegegrade. Zudem wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit erweitert: Neben körperlichen Erkrankungen werden nun auch geistige oder psychische Einschränkungen in die Bewertung des Pflegebedarfs einbezogen.
Viele Anträge auf eine Pflegestufe bzw. auf einen Pflegegrad werden abgelehnt. Der Gutachter, der die Pflegebedürftigkeit einschätzt, erhält leicht ein falsches Bild von der Situation. Deswegen sollten Sie sich sowohl auf den Antrag als auch auf den Begutachtungstermin intensiv vorbereiten. Hierbei unterstützt Sie das erfahrene Expertenteam von Dr. Weigl & Partner. Wir haben bereits unzählige Pflegegrad-Anträge zum Erfolg geführt. Damit Sie unsere Arbeit kennenlernen, bieten wir Ihnen ein kostenfreies Erstgespräch, wo wir Ihnen unser Angebot näher beschreiben. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit
1995 wurde in Deutschland erstmals ein Gesetz zur Pflegeversicherung erlassen. Seitdem ist gesetzlich festgeschrieben, unter welchen Umständen eine versicherte Person als pflegebedürftig eingestuft wird.
- Der entsprechende Absatz zur Definition der Pflegebedürftigkeit findet sich im Elften Sozialgesetzbuch, SGB XI, § 14, Absatz 1 und fasst die Voraussetzungen zusammen.
- Danach gilt ein Mensch dann als pflegebedürftig, wenn er aufgrund einer „körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen“ Hilfe benötigt.
- Der Hilfsbedarf muss in höherem bzw. erheblichem Maße bestehen und er muss langfristig, d. h. für mindestens sechs Monate gegeben sein.
- Als Voraussetzung, um eine Einstufung in eine der Pflegestufen zu erhalten, waren bis 2017 Krankheiten und Behinderungen definiert, die z. B. in einer Schädigung des Bewegungsapparats, Störungen des Zentralen Nervensystems oder Funktionsstörungen der inneren Organe bestehen können.
- Mit einer ärztlichen Bestätigung, dass es sich um eine dauerhafte Erkrankung handelt, können Versicherungsnehmer ihre Position bei der Pflegekasse untermauern.
- Ausschlaggebend für die Erteilung einer Pflegestufe war ein Gutachten, das durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) erstellt wird. Dies gilt auch für die aktuell vergebenen Pflegegrade.
- Im Rahmen eines Besuchs beim Versicherungsnehmer kann der Gutachter des MDK diesen in seinem gewohnten Umfeld beobachten und die Zeit, die für die tägliche Pflege benötigt wird, ermitteln.
- Anhand der Minuten, die die Grundpflege – bestehend aus Körperpflege, Ernährung und Mobilität, in Kombination mit hauswirtschaftlichen Besorgungen – täglich beansprucht, errechnete sich bis Anfang 2017 die jeweilige Pflegestufe.
In Abhängigkeit von der jeweiligen Minutenanzahl, die ein pflegender Angehöriger oder Pflegedienst im täglichen Durchschnitt für die Pflege des Versicherungsnehmers aufwenden muss, wurde individuell die Pflegestufe errechnet. Insgesamt gab es vier Pflegestufen – je nach Pflegebedarf.
Die Pflegestufen
Je schwerer eine Erkrankung oder Behinderung und je geringer die verbleibende Selbstständigkeit ist, desto höher fällt in der Regel die Bezuschussung durch die Pflegeversicherung aus. In insgesamt vier Abstufungen (Pflegestufen 0, 1, 2 und 3) legte die Pflegekasse bis 2017 fest, in welcher Höhe ein pflegebedürftiger Versicherungsnehmer Pflegegeld, Pflegesachleistungen sowie weitere Leistungen der Versicherung in Anspruch nehmen konnte. Nun gelten fünf Pflegegrade, von denen die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung abhängig ist. Auch hier gilt: Je höher der Pflegegrad, desto höher die Leistungen, die Sie erhalten.
- Ein besonderer Fall war die Pflegestufe 0: Sie war grundsätzlich nie als Teil des Pflegestufensystems vorgesehen und kam 2008 ergänzend hinzu. Weil die Kriterien für das Erreichen der ersten Pflegestufe in Minuten berechnet wurden, konnten viele Versicherungsnehmer, die tatsächlich auf Unterstützung angewiesen waren, aber den erforderlichen Zeitrahmen nicht erreichten, keine Pflegestufe geltend machen. Betroffen von dieser Regelung waren vor allem Versicherungsnehmer mit einer Demenzerkrankung, die jedoch keine oder kaum Auswirkungen auf die körperliche Verfassung hat.
- Pflegestufe 1 bildete die geringste Stufe der Pflegebedürftigkeit ab. Sie wurde als „erhebliche Pflegebedürftigkeit“ beschrieben und erforderte eine tägliche Pflege und Unterstützung von mindestens 90 Minuten.
- Pflegestufe 2 war als „schwere Pflegebedürftigkeit“ Mindestens 180 Minuten musste ein pflegender Angehöriger oder ein Pflegedienst täglich in die Pflege des Versicherungsnehmers investieren, damit dieser die Leistungen der Pflegestufe 2 erhielt.
- Pflegestufe 3 war schließlich die höchste Stufe der Pflegebedürftigkeit. Sie wurde an Menschen mit einer „schwersten Pflegebedürftigkeit“ vergeben. Aufgrund schwerer körperlicher oder geistiger Behinderungen oder einer Kombination aus beiden Faktoren mussten täglich mindestens 300 Minuten für die Pflege veranschlagt werden. In vielen Fällen müssen Versicherungsnehmer rund um die Uhr betreut werden, d. h. es muss auch nachts eine Pflegekraft anwesend sein. Für derart schwere Fälle sah die Pflegestufe 3 eine ergänzende Härtefallregelung vor.
Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegestufen oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege
Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie gerne bei dem Antrag auf Pflegeleistungen. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation verändert hat und Sie den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.
Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!