Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad feststellen lassen
Pflegebedürftigkeit ist ein Begriff, der vom deutschen Gesetzgeber im XI. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB) definiert und geregelt wird. Die Prüfung läuft nicht automatisch, Dr. Weigl & Partner unterstützt Sie kompetent bei Ihrem Pflegegrad-Antrag.
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde bereits mehrmals modifiziert. Seit Anfang 2017 werden körperliche Erkrankungen ebenso wie geistige oder psychische Einschränkungen und die Prüfung des Pflegebedarfs einbezogen. Der Bedarf der Pflege ist in § 14 XI. SGB näher beschrieben. Demnach sind Personen pflegebedürftig, bei denen „gesundheitlich bedingte Einschränkungen der Selbstständigkeiten oder Fähigkeiten bestehen und die deshalb Hilfe durch andere benötigen“.
Weiter wird im Gesetz ausgeführt, dass Personen Pflege benötigen, die „körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen bzw. gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen auf Dauer nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können“. Der Gesetzgeber hat hier also den Begriff der Pflegebedürftigkeit detailliert vorgegeben, wobei die einzelnen Kriterien eine weitere Konkretisierung durch Verwaltungsanweisungen und die Rechtsprechung erhalten.
Das Pflegestärkungsgesetz II hat zudem mit Wirkung zum 01. Januar 2017 die Einteilung in Pflegegrade anstelle der früheren Pflegestufen geändert. Falls Sie für sich selbst oder eine andere Person einen Pflegeantrag nach dem 31. Dezember 2016 geltend machen möchten, sind die neuen Pflegegrade dafür relevant.
Ohne Pflegegrad-Antrag erfolgt keine Prüfung des Pflegebedarfs. Viele Anträge auf einen Pflegegrad werden allerdings abgelehnt – mal liegt es an mangelnder Zeit bei der Begutachtung, mal an fehlenden Dokumenten. Dr. Weigl & Partner berät Sie professionell während des gesamten Prozesses. Unser Team hat viel Erfahrung und führt auch Ihren Pflegegrad-Antrag zum Erfolg.
Ansprüche begründen – die Begutachtung für den Pflegebedarf erfolgt auf Antrag
Der Ablauf beim Pflegegrad-Antrag ist immer gleich:
- Zuständig für die Beantragung der Pflegebedürftigkeit ist die Krankenkasse des Antragstellers, der Sie einen formlosen Antrag zukommen lassen.
- Prinzipiell können Sie auch telefonisch Ansprüche anmelden.
- Zu empfehlen ist aber der schriftliche Weg, da Sie dann im Zweifelsfall den Nachweis erbringen können, dass Sie Ihre Pflege ab einem bestimmten Termin beantragt haben.
- Das Datum des Pflegegrad-Antrags ist beispielsweise beispielsweise für den Beginn der Leistungen von Bedeutung, die Sie nicht rückwirkend begründen können. Sie bekommen also das Geld oder die Kostenübernahme für Ihre Leistungen immer erst ab dem Zeitpunkt bewilligt, an dem Sie den Antrag gestellt haben. Dies gilt selbst dann, wenn Sie vorher schon Ansprüche auf Pflegeleistungen hätten.
- Ist der Antrag bei der Krankenversicherung eingegangen, hat diese innerhalb von fünf Wochen über Ihre Pflegebedürftigkeit zu entscheiden.
- Versäumt die Krankenkasse die Bekanntgabe des Pflegegrades aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, erhält die hilfsbedürftige Person als pauschalen Ausgleich einen Betrag von 70 Euro pro Woche. Allerdings greift diese Regelung erst für Ansprüche, die Sie ab dem 01.01.2018 geltend machen. Der Gesetzgeber hat den Krankenversicherungen hier eine einjährige Übergangszeit für die Umstellung vom alten auf das neue Verfahren zugestanden.
Ein Gutachten durch den medizinischen Dienst – welche Voraussetzungen sind für die Pflege notwendig?
Ab dem 01. Januar 2017 erfolgt die Einteilung der Pflegebedürftigkeit nach sogenannten Pflegegraden – im Gegensatz zu den früheren Pflegestufen. Bei Pflegebedürftigen, die nach der alten Gesetzeslage bereits eine Pflegestufe haben, besteht ein sogenannter Bestandsschutz. Das heißt, die Empfänger dürfen materiell nicht schlechter gestellt werden als nach der alten Regelung. Ziel des Gesetzgebers war es, die von Demenz betroffenen Personen besser zu schützen und allgemein die Leistungen zu erhöhen.
Berücksichtigt werden bei der Begutachtung:
- Pflegebedürftigkeit bei der Bewältigung des Alltags,
- Hilfsbedarf tagsüber,
- Hilfsbedarf für die nächtliche Versorgung,
- Psychosozialer Pflegebedarf,
- Pflegebedarf aufgrund von Krankheiten und deren Therapiemaßnahmen sowie
- Organisation von Hilfestellungen.
Der Gutachtertermin – der Bescheid über die Pflegebedürftigkeit erfolgt nach dem Gutachten
Zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit schickt die Krankenkasse einen Gutachter des medizinischen Dienstes, der in der Regel die tatsächlichen Verhältnisse am Wohnort des Antragstellers besichtigt. Das hat den Vorteil, dass die Person, die den Anspruch geltend machen möchte, in ihrem natürlichen Umfeld betrachtet wird. Der Gutachter kann sich so ein deutliches Bild der Situation machen und erkennen, welche Pflege benötigt wird.
Bei dem Termin sollten Sie oder Ihre Angehörigen sich auf jeden Fall durch Personen des Vertrauens unterstützen lassen, um Ihre Rechte zu wahren. Der Gutachter wird, um den individuellen Bedarf zu beurteilen, konkrete Fragen stellen und sich möglicherweise auch zeigen lassen, wie die genaue Hilfsbedürftigkeit aussieht. Das kann die betroffene Person eventuell verunsichern und dann zu falschen Schlussfolgerungen führen.
Bei der Begutachtung ist in der Regel der Eindruck, den die Erscheinung des Betroffenen beim ersten Termin auf den Gutachter macht, von maßgeblicher Tragweite für spätere Leistungen. Daher raten wir Ihnen, sich intensiv auf den Termin vorzubereiten. Dokumentieren Sie beispielsweise den täglichen Pflegebedarf in einem Pflegetagebuch. Sammeln Sie auch im Vorfeld des Gutachter-Termins alle relevanten Dokumente (Arztbriefe, Diagnosen etc).
In vielen Fällen kann auch eine professionelle Beratung – wie sie Dr. Weigl & Partner anbietet – eine echte Unterstützung sein. Wir erarbeiten mit Ihnen die passende Argumentation und Begründung für die jeweiligen Fragestellungen bei Ihrem Pflegegrad-Antrag.
Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege
Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie gerne bei dem Antrag auf Pflegeleistungen, der Ihre Pflegebedürftigkeit bestätigt. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation verändert hat und Sie den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.
Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!