Pflegestufe Mobilität

Wenn die Mobilität durch ein hohes Alter oder eine Erkrankung eingeschränkt ist, benötigen viele Betroffene im Alltag Hilfe. Zumeist liegt bereits bei einer geringfügig eingeschränkten Mobilität ein Fall von Pflegebedürftigkeit vor.

Wenn Menschen älter werden, macht ihnen vor allem die Einschränkung ihrer Mobilität zu schaffen. Auch Krankheiten oder Unfälle können dazu führen, dass die Mobilität sich deutlich verschlechtert. Nehmen die Einschränkungen ein solches Maß an, dass sich ein Betroffener nicht mehr eigenständig versorgen kann, spricht man von einem Pflegefall. Offiziell handelt es sich um eine Pflegebedürftigkeit, die mit schwindender Mobilität in einer Pflegestufe (heute: einem Pflegegrad) mündet.

Um bei eingeschränkter Mobilität eine Pflegestufe zu erhalten, muss ein Pflegestufenantrag (heute: Pflegegradantrag) bei der zuständigen Pflegeversicherung gestellt werden. Basierend auf den Angaben des Antragstellers gibt die Pflegekasse ein Pflegegutachten in Auftrag. Dieses wird durch ein unabhängiges Unternehmen, z. B. den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder MEDICPROOF (für Privatversicherte), durchgeführt. Anders als noch vor einigen Jahren nimmt die Mobilität im Gesamtverhältnis jedoch weniger Raum ein als früher.

Erfolgreich eine Pflegestufe beantragen

Wie werden Pflegebedürftigkeit und Mobilität heute begutachtet?

Zu Beginn des Jahres 2017 hat sich in der Bewertung von Pflegebedürftigkeit vieles verändert. Im Rahmen der zuvor geltenden Pflegegesetzgebung war in erster Linie die täglich benötigte Zeit ausschlaggebend für eine Pflegestufe. Man sprach auch von einer sog. „Minutenpflege“. Mit den Pflegeneuausrichtungsgesetzen wurde jedoch ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt, welches Pflege differenzierter betrachtet. Neben der Mobilität spielen heute vor allem kognitive und psychische Faktoren eine Rolle.

Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wird als „Neues Begutachtungsassessment“ (NBA) bezeichnet. Um einen Pflegegrad (früher: eine Pflegestufe) zu erhalten, muss in der Mobilität und anderen Bereichen ein Verlust der Selbstständigkeit nachgewiesen werden. Neben der Mobilität werden dabei kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und Gestaltung des Alltagslebens untersucht. Anhand eines Fragenkataloges misst ein unabhängiger Pflegegutachter den Grad der verbleibenden Selbstständigkeit.

Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Wie wird die Mobilität bei der Begutachtung gemessen?

Die Mobilität bildet den ersten von insgesamt sechs Bereichen, die beim Neuen Begutachtungsassessment geprüft werden. Dabei wird der Grad der Selbstständigkeit u. a. an folgenden Faktoren gemessen: Positionswechsel im Bett, selbstständiges Sitzen, Aufstehen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs und Treppensteigen.

Für jeden Punkt, der im Bereich Mobilität abgefragt wird, vergibt der Pflegegutachter Punkte. Je höher die Punktzahl, desto weniger Selbstständigkeit ist noch vorhanden. Schließlich werden die Punkte des Bereichs Mobilität aufaddiert und später mit den Punkten der anderen Bereiche zu einer Gesamtpunktzahl verrechnet.

Erfolgreich einen Pflegestufen-Widerspruch stellen

Modul 1 der NBA-Begutachtung: Mobilität

Der Bereich Mobilität wird im Pflegegutachten mit präzise formulierten Alltagshandlungen bewertet. Anstatt jeden möglichen Bewegungsablauf einzeln aufzuzählen, werden sie in fünf Handlungen zusammengefasst und jeweils mit 0-3 Punkten bewertet. Die Punkte werden abhängig vom Grad der Selbstständigkeit vergeben:

Selbstständig Über-
wiegend
selbst-
ständig
Überwiegend
unselbst-
ständig
Unselbst-
ständig
Positionswechsel im Bett 0 1 2 3
Stabile Sitzposition halten 0 1 2 3
Aufstehen aus sitzender Position 0 1 2 3
Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs 0 1 2 3
Treppensteigen 0 1 2 3

Die Zuordnung für die einzelnen Punkte wird danach gewichtet, wie ausgeprägt die Selbstständigkeit noch ist:

  • Selbstständig: Der Pflegebedürftige kann die Handlung alleine ausführen.
  • Überwiegend selbstständig: Der Pflegebedürftige kann den größten Teil der Handlung alleine ausführen.
  • Überwiegend unselbstständig: Der Pflegebedürftige kann die Handlung nur zu einem geringen Teil alleine ausführen.
  • Unselbstständig: Der Pflegebedürftige kann die Handlung nicht alleine ausführen.

Darüber hinaus gibt es noch einen sechsten Punkt, der im Rahmen der Mobilität abgefragt wird – die „besondere Bedarfskonstellation“: Diese beschreibt den vollständigen Verlust der Greif-, Steh- oder Gehfunktion. Wenn durch Lähmungen, hochgradige Versteifungen, Tremor oder ein Wachkoma beide Arme und Beine nicht gebraucht werden können, entsteht ein besonderer Hilfebedarf. Antragsteller mit diesem Hilfebedarf werden immer in Pflegegrad 5 eingestuft (früher: Pflegestufe 3 mit Härtefall). In dieser Konstellation spielt es keine Rolle, ob im Begutachtungsassessment die notwendigen 90 Punkte erreicht werden.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegestufen und Mobilität oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Mobilität in den einzelnen Pflegestufen (heute: Pflegegraden)

Als das Pflegesystem noch über Pflegestufen geregelt wurde, war die Vergabe einer Pflegestufe anhand der Mobilität eindeutig: Je weniger Mobilität vorhanden war, desto höher fiel in der Regel die Pflegestufe aus. Da heute in der Begutachtung mehr Faktoren abgefragt werden als früher, hat sich der Einfluss der Mobilität auf das Gesamtergebnis der Begutachtung insgesamt verringert. Die Ergebnisse der Mobilität fließen nur noch zu 10 Prozent in das Endergebnis ein, d. h. mit maximal 10 von 100 möglichen Punkten.

Damit Sie sich im System der Pflegegrade (früher: Pflegestufen) zurechtfinden, beraten wir Sie gerne zu den Voraussetzungen für einen Pflegegrad. Weil wir jeden Einzelfall individuell prüfen und bewerten, können unsere Pflegeexperten Ihnen eine genaue Einschätzung geben, welchen Einfluss die Mobilität auf Ihre Pflegestufe bzw. Ihren Pflegegrad haben wird. Gerne unterstützen wir Sie auch beim Antrag auf Pflegeleistungen und bereiten mit Ihnen den Begutachtungstermin vor.

Aus Erfahrung wissen wir: Je früher Sie einen Pflegegrad beantragen, desto besser – denn das Datum des Antrags ist ausschlaggebend dafür, ab wann Sie Pflegeleistungen erhalten. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation verändert hat und Sie den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!