Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

In der ambulanten Pflege kommen Pflegehilfsmittel zum Einsatz, die zum Teil von der Pflegeversicherung subventioniert werden können. Wir von Dr. Weigl & Partner unterstützen Sie beim Pflegegrad Antrag, damit Sie monatliche Geldleistungen zur Finanzierung dieser Hilfsmittel erhalten.

Um einen pflegebedürftigen Menschen zu Hause oder ambulant versorgen zu können, sind pflegende Angehörige oder Pflegepersonal auf eine Vielzahl von Hilfsmitteln angewiesen. Während in einem Pflegeheim oder bei stationärer Versorgung solcherlei Ausstattung uneingeschränkt zur Verfügung steht, müssen bei der Pflege im häuslichen Umfeld die Pflegehilfsmittel auf die jeweilige Situation abgestimmt und von den Betroffenen selbst beschafft werden.

Doch nicht alle Hilfsmittel müssen von den Pflegebedürftigen selbst bezahlt werden. Im Falle, dass die Versorgung von den Angehörigen übernommen wird, kann ein Teil der monatlichen finanziellen Aufwendungen für Pflegehilfsmittel von der Pflegeversicherung übernommen werden.

Sogenannte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können bis zu einer Summe von 40 Euro pro Monat über die Pflegeversicherung abgerechnet werden.

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Voraussetzungen für die Erstattung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch

Um ältere, pflegebedürftige Personen zu Hause versorgen zu können, nehmen bei den Hilfsmitteln für Senioren Pflegehilfsmittel zum Verbrauch einen besonderen Status ein. Im Gegensatz zu technischen oder medizinischen Pflegehilfsmitteln wird für die Kostenerstattung kein ärztliches Rezept benötigt.

Um die Kostenübernahme bei der zuständigen Pflegekasse stellen zu können, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Für den Pflegebedürftigen wurde ein Pflegegrad anerkannt.
  • Die Versorgung des Pflegebedürftigen findet in seinem häuslichen Umfeld oder in einer Einrichtung für betreutes Wohnen statt.
  • Die betroffene Person wird überwiegend von Angehörigen, Freunden oder Bekannten (also privaten Personen) gepflegt.

Im elftem Sozialgesetzbuch der gesetzlichen Pflegeversicherung sichert der § 40 Abs. 1 den Versicherten einen Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, „die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen“ zu. Die Höhe der Kostenerstattung für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel wird in §40 Abs. 2 auf maximal 40 Euro im Monat festgelegt.

Eine Übersicht der Pflegeleistungen

Worum handelt es sich bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch?

Dabei handelt es sich um Hilfsmittel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und aus hygienischen Gründen nur einmal benutzt werden können. Sie sind ausschließlich zum Einmalgebrauch konzipiert und für keine weiteren Verwendungen geeignet. Dabei handelt es sich in erster Linie um:

  • Desinfektionsmittel
  • Einmalhandschuhe
  • Schutzschürzen
  • Mundschutz
  • Bettschutz-Einlagen

Diese Hilfsmittel sind vor allem dazu gedacht, die Arbeit des pflegenden Angehörigen oder des ambulanten Pflegepersonals zu erleichtern.

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Wie kann die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beantragt werden?

Grundsätzlich stehen allen Pflegebedürftigen eine Pauschale von 40 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zur Verfügung. Wichtigste Voraussetzung ist die Einstufung der Pflegeversicherung in einen  der fünf Pflegegrade. Dennoch erfolgt die Kostenübernahme nicht automatisch. Sie muss wie alle anderen Pflegeleistungen separat bei der Pflegeversicherung beantragt werden.

Damit die monatlichen Kosten bis zu einer Höhe von 40 Euro übernommen werden, gibt es für pflegebedürftige und deren Angehörige unterschiedliche Vorgehensweisen. Der erste Schritt ist ein schriftlicher Antrag auf Kostenübernahme bei der jeweiligen Pflegeversicherung. Zwar kann dies formlos erfolgen, es sollten aber einige wichtige Informationen enthalten sein. Auf diese Weise wird die Bewilligung durch die Pflegeversicherung zeitlich verkürzt und erleichtert. Die Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner sind Ihnen gerne bei der Antragstellung behilflich.

Hat die Pflegeversicherung der Kostenübernahme für die Pflegehilfsmittel zugestimmt, können diese mit einem Kostenübernahme-Formular jeden Monat mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Vereinfachen können Sie den Vorgang mit der regelmäßigen Lieferung einer Pflegehilfsmittel-Box. Diese können Sie im Internet auf verschiedenen Portalen online bestellen und individuell zusammenstellen. In der Regel wird der Antrag auf Kostenerstattung bei der Pflegeversicherung sogar von den Dienstleistern übernommen. Sollte die tägliche Pflege von einem ambulanten Pflegedienst durchgeführt werden, wird die Abrechnung nicht selten von dem Pflegedienst übernommen.

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Was ist der Unterschied zwischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln?

Allgemeine Hilfsmittel werden grundsätzlich vom behandelnden Arzt verordnet und die Kostenübernahme wird von den Krankenkassen getragen. Sie dienen dazu die Behandlung zu unterstützen, Behinderungen vorzubeugen und dem Pflegebedürftigen den Alltag zu erleichtern.

Diese sogenannten technischen oder medizinischen Hilfsmittel sind im Produktkatalog der Kassen in Produktgruppen unterteilt:

  • Produktgruppe 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (zum Beispiel Pflegebetten, Pflegestühle oder Toilettenstühle)
  • Produktgruppe 51: Pflegehilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene (hierzu gehören Urinflaschen oder Waschsysteme)
  • Produktgruppe 52: Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung und Mobilität (dazu zählen Gehhilfen, Rollatoren und Rollstühle)
  • Produktgruppe 53 Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden (zum Beispiel Lagerungskissen)
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Pflegehilfsmittel zum Verbrauch müssen immer wieder neu angeschafft werden, da sie nur für den einmaligen Gebrauch gedacht sind. Sie werden nur in einer Produktgruppe zusammengefasst:

  • Produktgruppe 54: Pflegehilfsmittel, die aufgrund der Beschaffenheit des Materials oder aus hygienischen Gründen für den Einmalgebrauch vorgesehen sind (dazu gehören Desinfektionsmittel,  Einmalhandschuhe, Bettschutz, Schutzschürzen und Mundschutz)

Hat der Pflegebedürftige einen anerkannten Pflegegrad, werden diese zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel von der Pflegekasse übernommen. Hierfür können maximal 40 Euro pro Monat geltend gemacht werden. Übersteigt der Bedarf diesen Höchstbetrag, muss die Differenz selbst gezahlt werden.

Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können in Drogerien, Sanitätshäusern oder Apotheken gekauft werden. Der große Nachteil ist, dass stets vorab ein Antrag auf Erstattung bei der Pflegekasse eingereicht werden muss und die Artikel jeden Monat neu beschafft werden müssen. Wesentlich komfortabler ist es, die Pflegehilfsmittel bei einem Online-Dienstleister zu bestellen.

Diese bieten unterschiedliche Pakete an, die den monatlichen Erstattungsbetrag von 40 Euro nicht überschreiten. Je nach individuellem Bedarf können Sie sich das geeignete Paket aussuchen, und bekommen dies automatisch monatlich zu geschickt. Als besonderen Service bieten viele Dienstleister auch die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse an. Sie müssen lediglich das Ihnen vorab zugeschickte Formular unterschreiben und an den Dienstleister zurückschicken.

Unser Team berät Sie gern kostenlos und unverbindlich zum Thema Pflegehilfsmittel zum Verbrauch oder auch bei allen anderen Fragen der Pflege

Wir helfen Ihnen bei der Kostenerstattung für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Da die wichtigste Voraussetzung für die Erstattung der Kosten für die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ein anerkannter Pflegegrad ist, muss dieser zuerst einmal beantragt und bewilligt sein. Um Ihnen kostbare Zeit und bares Geld zu sparen, stehen Ihnen unsere kompetenten Pflegeexperten vom Antrag auf Pflegeleistungen bis zur Bewilligung der Kostenerstattung zur Seite.

Auch im Falle einer Ablehnung können Sie beim Pflegegrad Widerspruch auf das Team von Dr. Weigl & Partner vertrauen. Wir erkämpfen, falls notwendig, auch eine Pflegegrad Höherstufung für Sie oder sind Ihnen und Ihren Angehörigen bei der Suche nach einem passenden Pflegeheim behilflich.